
Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wird die digitale und analoge Welt für alle Menschen zugänglich – und das betrifft auch Ihre Produkte und Dienstleistungen. Wir erklären, was Barrierefreiheit bedeutet, wen das BFSG betrifft und worauf Sie jetzt achten müssen.
Barrierefreiheit ist längst kein „Nice-to-have“ mehr, sondern ab dem 28. Juni 2025 Pflicht für viele Unternehmen. Grund dafür ist das BFSG – das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Es überträgt die EU-weiten Anforderungen aus dem „European Accessibility Act“ in deutsches Recht. Für viele Betriebe bedeutet das: Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, sich mit den gesetzlichen Vorgaben, technischen Standards und konkreten Maßnahmen zur Barrierefreiheit auseinanderzusetzen.
Was bedeutet Barrierefreiheit?
Barrierefreiheit heißt, dass Produkte und Dienstleistungen so gestaltet sind, dass sie von Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Das umfasst zum Beispiel:
- Websites, die auch mit Screenreadern funktionieren.
- Kontraste und Schriftgrößen, die gut lesbar sind.
- Bedienbarkeit per Tastatur oder Sprachsteuerung.
- Klare, verständliche Inhalte – idealerweise auch in Leichter Sprache.
Dabei geht es nicht nur um gute Absichten, sondern um klare gesetzliche Vorgaben: Das BFSG verpflichtet Unternehmen dazu, ihre digitalen und physischen Produkte so zu gestalten, dass sie für alle Menschen nutzbar sind – unabhängig von ihren Fähigkeiten.
Gut zu wissen: 9,3 % der Gesamtbevölkerung in Deutschland hat eine schwere Behinderung (7,9 Millionen Menschen)
Quelle: Statistisches Bundesamt
Für wen gilt konkret das BFSG?
Das BFSG verpflichtet ab dem 28. Juni 2025 erstmals auch die private Wirtschaft zur Barrierefreiheit – nicht nur den öffentlichen Sektor. Es setzt die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit in deutsches Recht um. Das betrifft unter anderem:
- Hersteller und Händler von Computern, Smartphones, Fernsehern mit Internetfunktion
- Anbieter von E-Book-Readern und Bankterminals
- Telekommunikationsunternehmen
- E-Commerce-Plattformen
- Dienstleister im Personenverkehr (z. B. Fahrkartenautomaten)
Kleinunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro sind in Teilen ausgenommen.
Allerdings sind sie dennoch verpflichtet, bestimmte Informationspflichten zu erfüllen, insbesondere wenn sie Produkte anbieten, die unter das BFSG fallen. Es ist wichtig zu beachten, dass die Ausnahme für Kleinstunternehmen nicht pauschal gilt. Sie bezieht sich nur auf die Dienstleistungen selbst, also den Shop als Absatzkanal. Für Produkte, die unter das Gesetz fallen (z. B. E-Book-Reader, Spielekonsolen, Computer), besteht keine Kleinstunternehmerausnahme. In solchen Fällen müssen auch kleinere Unternehmen die gesetzlichen Barrierefreiheitsanforderungen einhalten.
Zusätzlich sind Betreiber von Websites und Online-Shops verpflichtet, ihre Kunden über die Barrierefreiheit ihrer digitalen Angebote zu informieren. Diese Informationspflichten sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) berücksichtigt werden und müssen ebenfalls barrierefrei zugänglich sein.
Was müssen Unternehmen konkret beachten?
1. Produkte und Dienstleistungen prüfen:
Ermitteln Sie, ob Ihre Angebote unter das BFSG fallen. Das Gesetz gilt für viele digitale und analoge Produkte und Services, die an Verbraucher:innen gerichtet sind.
2. Barrierefreiheit umsetzen:
Für Websites und digitale Angebote gilt die europäische Norm EN 301 549, die sich an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1, Level AA) orientiert. Das bedeutet:
- Inhalte müssen wahrnehmbar (z. B. Alternativtexte für Bilder),
- bedienbar (z. B. Navigation per Tastatur),
- verständlich (z. B. klare Sprache) und
- robust (z. B. kompatibel mit verschiedenen Endgeräten und Hilfsmitteln) sein.
3. Technische Standards einhalten:
Werden anerkannte technische Normen eingehalten, wird die Barrierefreiheit vermutet („Konformitätsvermutung“).
4. Fristen beachten:
Die Anforderungen gelten verbindlich ab dem 28. Juni 2025. Unternehmen sollten jetzt mit der Umstellung beginnen, um rechtzeitig konform zu sein.
Sie möchten Ihre Website oder Ihr Produkt barrierefrei machen?
Wir von Hasegold informieren Sie gern und setzen gemeinsam mit Ihnen die Anforderungen des BFSG um – kreativ, praxisnah und mit Sinn fürs Detail.
Warum lohnt sich Barrierefreiheit?
Einfache Zugänglichkeit ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern ein echter Wettbewerbsvorteil. Sie hilft:
- neue Zielgruppen zu erreichen (z. B. ältere Menschen, Menschen mit Behinderung)
- die Nutzererfahrung insgesamt zu verbessern
- rechtliche Risiken zu minimieren
- das Unternehmensimage zu stärken
Barrierefreiheit wird zunehmend als Qualitätsmerkmal wahrgenommen. Wer früh handelt, zeigt nicht nur Verantwortung, sondern kann sich am Markt positiv positionieren.
Das BFSG ist ein Meilenstein auf dem Weg zu einer inklusiven Gesellschaft. Wer jetzt handelt, ist nicht nur rechtlich auf der sicheren Seite, sondern gestaltet aktiv die Zukunft – barrierefrei, für alle.